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Brandschutz in Büro- und Verwaltungsgebäuden
Neue Büro- und Verwaltungsgebäude zeichnen sich oftmals durch eine offene und großzügige Architektur aus. Häufig wird die innere Erschließung über geschoßübergreifende Lufträume – sogenannte Atrien – ausgeführt. Nach der Musterbauordnung MBO § 2 (4) Pkt. 5 und Pkt. 6 gelten Büro- und Verwaltungsgebäude ab einer Bruttogrundfläche einzelner Räume von mehr als 400 m² sowie bei einer Nutzung von mehr als 100 Personen als Sonderbau.
Für den baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz in Büro- und Verwaltungsgebäuden gelten wichtige Vorschriften, unter anderem:
- Muster- oder Landesbauordnung
- Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Muster-Hochhaus-Richtlinie
- Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
Weitere Vorschriften kommen gegebenenfalls hinzu, wenn im Gebäude auch Versammlungs-, Verkaufs- oder Beherbergungsstätten untergebracht sind. Das wären dann zum Beispiel:
- Muster-Verkaufsstättenverordnung
- Muster-Versammlungsstättenverordnung
- Muster-Beherbergungsstättenverordnung
Darüber hinaus gibt es auch noch Richtlinien und Arbeitsschutzgesetze die den Brandschutz auf Arbeitsstätten regeln.
Auch bei Sonderbauten sind gemäß MBO §33 „Erster und zweiter Rettungsweg“ zwei baulich getrennte Rettungswege erforderlich. Das Atrium wird meistens als ein Flucht- und Rettungsweg genutzt, da dieses als vertikaler Erschließungskern für die einzelnen Geschossen genutzt wird. Eine Freihaltung des Atriums von Feuer und Rauch muss daher durch brandschutztechnische Abtrennungen der Nutzungseinheiten von den offenen Bereichen gewährleistet sein.
Leitungen und Installationen, die über mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten angeordnet werden, welche nach MLAR 3.5.1 auszuführen sind. Die Abschlüsse in diesen Schächten sind in der Regel aus nicht brennbarem Material und feuerbeständig auszuführen.
Die Schutzbereiche in Büro- und Verwaltungsgebäuden
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