Brandschutz in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Patienten in Krankenhäusern und Bewohner in Pflegeheimen sind häufig in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Im Falle eines Brandes wären diese Personen ganz besonders gefährdet. Das gilt auch für Besucher, die sich nur kurzzeitig in den Gebäuden befinden und mit den örtlichen Gegebenheiten oft nicht vertraut sind. Sie können im Brandfall nur schwerlich auf dem schnellsten und kürzesten Wege fliehen.

Die Brandgefahr in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist relativ hoch. Laut einer Statistik vom bvfa Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. wurden seit 2013 ca. 260 (Stand: 06.04.2021) Brände in Krankenhäusern und Pflegeheimen in Deutschland gemeldet.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zählen in den meisten Bundesländern zu den ungeregelten Sonderbauten und benötigen daher ein individuelles Brandschutzkonzept. Dieses muss dem besonderen Schutzbedürfnis der vorgenannten Personenkreise Rechnung tragen.

Für den baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz in Büro- und Verwaltungsgebäuden gelten wichtige Vorschriften, unter anderem:

  • Musterbauordnung (MBO) / Landesbauordnungen (LBO)
  • Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
  • Bauaufsichtliche Richtlinien über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen
  • Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
  • Muster-Krankenhausverordnung (MKHBauVO)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • VdS 2226:2008-01 Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen zur Unterbringung oder Behandlung von Personen – Richtlinien für den Brandschutz
  • VdS 2221 Richtlinien für Entrauchungsanlagen in Treppenräumen

Häufig ist eine Sicherheitsstromversorgung gemäß DIN VDE 0100-560 unter Beachtung der DIN VDE 0100-710 vorzusehen. Kabel und Leitungen dieser Sicherheitsstromversorgung müssen getrennt von den anderen elektrischen Leitungen verlegt und befestigt werden.

Leitungen und Installationen, die über mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten angeordnet werden, welche nach MLAR 3.5.1 auszuführen sind. Die Abschlüsse in diesen Schächten sind in der Regel aus nicht brennbarem Material und feuerwiderstandsfähig auszuführen.

Besonders gefährdete und sensible Räume wie Operationsbereiche, Röntge- und nuklearmedizinische Einrichtungen, Laborräume, Wäschereibereiche und Räume für elektronische Einrichtungen müssen zu anderen Gebäudebereichen feuerwiderstandsfähig getrennt werden.
Eine Entrauchung von Treppenräumen in diesen Einrichtungen muss möglich sein bzw. der Raucheintritt verhindert werden.

Die Schutzbereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

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Broschüre „Brandschutz in Krankenhäusern & Pflegeeinrichtungen“

PDF | Stand: 08/2021 | ca. 5,60 MB

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