AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

§ 1.0 Hinweis
§ 1.1 Alle von PRIORIT erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungsstellungen erfolgen aufgrund dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
§ 1.2 Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, haben für die Lieferungen und Leistungen von PRIORIT keine Geltung, soweit PRIORIT sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt. Sie verpflichten PRIORIT auch dann nicht, wenn PRIORIT ihnen im Einzelfall nicht besonders widerspricht. Widerspricht der Besteller der Anwendung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht innerhalb einer Arbeitswoche nach Vertragsschluss, so gelten diese allgemeinen Verkaufsbedingungen von
PRIORIT in vollem Umfang und uneingeschränkt als angenommen. Die Annahme der Lieferungen und Leistungen von
PRIORIT schließt in jedem Fall die Anerkennung der Geschäftsbedingungen von PRIORIT ohne jegliche Vorbehalte und den Verzicht auf eigene formularmäßige Bedingungen des Bestellers ein. Das gleiche gilt für die Leistung der Anzahlung und der ersten Zahlung durch den Besteller.

§ 2.0 Begriffserklärung
Verkäufer, Dienstleister, Monteur etc. im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist immer „PRIORIT“.
„Besteller“ im Sinne dieser AGB ist immer der Einkäufer oder der Dienstleistungsempfänger.
„Ware“ ist immer der Vertragsgegenstand den PRIORIT dem Besteller liefert oder für diesen zur Abholung bereitstellt.
„Verarbeitung“ bzw. im Hinblick auf die Ware „verarbeitet“ meint immer die Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit einem anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand.
„Neuware“ ist immer das, was aus der Ware durch die Verarbeitung mit einem anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand neu entsteht.

§ 3.0 Allgemeines
§ 3.1 Sämtliche Angebote sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. Aufträge werden für PRIORIT hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung von PRIORIT verbindlich. Die Verpflichtung zur Lieferung entsteht erst durch schriftliche Bestätigung der Auftragsannahme. Hiervon ausgenommen ist eine konkludente Auftragsbestätigung durch sofortige Lieferung. Die Auftragsbestätigungen von PRIORIT sind auch ohne Namensunterschrift verbindlich. Änderungen und Ergänzungen der Verträge, die durch das genannte Verfahren zustande kommen, bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
§ 3.2 Dem Besteller zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen, Werbeschriften, Verzeichnissen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktionen, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschrittes und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen
PRIORIT hergeleitet werden können.
§ 3.3 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt PRIORIT ausdrücklich vorbehalten.

§ 4.0 Preise
§ 4.1 Die sich aus den jeweils gültigen PRIORIT Preislisten ergebenden Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager und jeweils nur für die angefragte Menge. Für den Zeitraum von 4 Monaten ab Vertragsabschluss sind die bei Vertragsabschluss gültigen Preise maßgebend. Nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsabschluss gelten die bei Lieferung gültigen Preise.
§ 4.2 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen fakturiert PRIORIT – bei bestellerseitigem Vorliegen einer gültigen UstID.-Nr. – ohne Umsatzsteuer. Bei Inlandslieferungen wird mit Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe fakturiert. Alle Preisangaben in den Preislisten von PRIORIT verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
§ 4.3 Die Preise gelten immer ab Werk. Fracht, Verpackung und Versicherung werden extra berechnet. Die Verpackungen werden von PRIORIT – unter Beachtung der individuellen technischen und baulichen Besonderheiten der Ware – vorgenommen.

§ 5.0 Zahlungsbedingungen
§ 5.1 Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an PRIORIT erfolgen. Die Außendienstmitarbeiter von PRIORIT besitzen keine Inkassovollmacht.
§ 5.2 Die Warenrechnungen und Dienstleistungsrechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 5.3 Bei Zahlungsverzug berechnet PRIORIT auf den Rechnungswert Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Ist der Besteller mit einer Rechnung in Zahlungsverzug, so hat dies die sofortige Fälligkeit aller übrigen noch offenen Forderungen von PRIORIT zur Folge.
§ 5.4 PRIORIT ist berechtigt Zahlungen des Bestellers zunächst auf etwaige ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist
PRIORIT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Verrechnung vereinbarter Teilzahlungen erfolgt zunächst auf Dienstleistungen, sodann auf Zubehör und zuletzt auf Artikel.
§ 5.5 Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. PRIORIT behält sich das Recht vor, hereingenommene Wechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen und sofortige Zahlung zu fordern.
§ 5.6 Werden PRIORIT nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern, so ist PRIORIT berechtigt, nach Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich der Auftraggeber nicht zu angemessener Sicherheitsleistung bereiterklärt.

§ 6.0 Dienstleistung bzw. Montage
§ 6.1 Dienstleistungen bzw. Montagen von Ein-/Aufbausystemen, für den Zusammen-/Aufbau von Tür-/Trennwandsystemen und Verteiler-/Verteilerschränken sowie jegliche andere Montagetätigkeit berechnet PRIORIT nach entsprechender Auftragsbestätigung entweder pauschal oder nach Aufwand (Monteur- und Technikerstunden).
§ 6.2 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zu den vereinbarten Montageplätzen gewährleistet ist, sowie der Weg zu solchen frei zugänglich ist. Die Kosten für Montageausfälle, die auf erschwerten oder unmöglichen Zugang zurückzuführen sind, sind – egal aus welchem Grund vom Besteller zu tragen.
§ 6.3 Für von PRIORIT veranstaltete Seminare, Schulungen und Vorträge rechnet PRIORIT entweder aufgrund einer Pauschale oder nach Aufwand ab.

§ 7.0 Eigentumsvorbehalt
§ 7.1 Der Liefergegenstand bleibt, bis zur Erfüllung sämtlicher PRIORIT gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, Eigentum von PRIORIT.
§ 7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass dieser erst mit Zahlung Eigentum erwirbt.
§ 7.3 Dem Besteller ist es gestattet, die Ware mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen zu verarbeiten. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für PRIORIT. Die aus der Verarbeitung entstehende Neuware wird vom Besteller für PRIORIT mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht PRIORIT gehörenden Gegenständen steht PRIORIT Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich
PRIORIT und Besteller darüber einig, dass der Besteller
PRIORIT Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes der Ware zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
§ 7.4 Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an PRIORIT, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf, ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom PRIORIT in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der PRIORIT abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
§ 7.5 Verbindet der Besteller die Ware oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der Ware bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung an PRIORIT ab.
§ 7.6 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der in diesem § 7 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an PRIORIT weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist PRIORIT berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann PRIORIT nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen Kunden verlangen.
§ 7.7 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller PRIORIT, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
§ 7.8 Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller PRIORIT unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 7.9 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die PRIORIT zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird PRIORIT auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; PRIORIT steht bei der Freigabe die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
§ 7.10 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PRIORIT auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist dann zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware oder der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von PRIORIT, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 8.0 Lieferung
§ 8.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen oder an einen Dritten versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit dem Verlassen des Werkes von PRIORIT (Bordsteinkante Werk) auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Erfolgt keine Versendung und wird die Ware vom Besteller abgeholt, geht die Gefahr mit der Bereitstellung und Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über.
§ 8.2 Die von PRIORIT angegebenen Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
§ 8.3 Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Kaufgegenstände am genannten Liefertermin das Werk verlassen haben oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
§ 8.4 Die Verpflichtung zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Sublieferanten von PRIORIT, sofern PRIORIT ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtlieferung bzw. Verzögerung nicht von PRIORIT zu vertreten ist. Daher ist jegliche Haftung für Lieferverzögerungen oder -ausfälle, die auf einer nicht rechtzeitigen oder fehlerhaften Selbstbelieferung beruhen, ausgeschlossen, soweit
PRIORIT ihre Sorgfaltspflichten in diesem Zusammenhang erfüllt hat. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und des Einflusses von PRIORIT liegen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob diese im Werk von PRIORIT oder bei entsprechenden Unterlieferanten eintreten (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Rohstoffmangel etc., insbesondere auch bei höherer Gewalt, staatlichen Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfen jeder Art z.B. Aufruhr, Streik, sowie Sabotage). Dies gilt auch dann, wenn unvorhergesehenen Ereignisse während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Verlängert wird in diesem Fall auch eine vom Besteller gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.
§ 8.5 Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, gerät er ab dem Zeitpunkt der Nichtabnahme in Annahmeverzug. PRIORIT ist dann berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen auf Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises zu verlangen. Es bleibt PRIORIT jedoch unbenommen, einen evtl. höheren Schaden bei entsprechendem Nachweis geltend zu machen. Der Schadensersatz in der vorgenannten Höhe ist ausgeschlossen, wenn der Besteller nachweist, dass PRIORIT im konkreten Falle ein geringerer Schaden entstanden ist. Dieser Anspruch ist vertraglich vereinbarter Schadensersatz, keine Vertragsstrafe. Für den Zeitraum zwischen dem vereinbarten und tatsächlichen Liefertermin trägt der Besteller die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware.

§ 9.0 Haftung
§ 9.1 PRIORIT haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von PRIORIT oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet PRIORIT nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von PRIORIT ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in § 9.2 Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
§ 9.2 Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung unberührt. Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet PRIORIT nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 9.3 Anwendungsbereich der Haftungsregelungen
Die Regelungen der vorstehenden §§ 9.1 und 9.2 erstrecken sich auf Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach den besonderen gesetzlichen Regelungen.
§ 9.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9.5 Soweit eine Haftung von PRIORIT ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

§ 10.0 Gewährleistung
§ 10.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollte der Besteller bei der von ihm jeweils unverzüglich durchzuführenden Wareneingangskontrolle offensichtliche Fehler oder Mängel feststellen, sind diese umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 6 Tagen ab Zugang der Waren, bei PRIORIT geltend zu machen. Kommt der Besteller diesen Prüf- und Rügepflichten nicht oder nicht fristgerecht nach, stehen ihm diesbezügliche Gewährleistungsrechte gegen PRIORIT nicht mehr zu.
§ 10.2 Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und hat der Besteller diesen Mangel rechtzeitig gerügt, so steht
PRIORIT nach eigener Wahl das Recht zu, den Mangel zu beheben oder Ersatzware zu liefern. Es ist PRIORIT stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
§ 10.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist grundsätzlich die Zustimmung von
PRIORIT einzuholen.
§ 10.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß und bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
§ 10.5 PRIORIT übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Brandschutzzulassungen den Anforderungen des Bestellers genügen. Die Gewährleistung entfällt, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
§ 10.6 Die Geltendmachung von Ansprüchen des Bestellers, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von PRIORIT gelieferte Ware vom oder auf Weisung des Bestellers nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§ 10.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen PRIORIT bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 10.8 Die Geltendmachung von weitergehenden oder anderen als den hier geregelten Mängelansprüchen des Bestellers gegen PRIORIT und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
§ 10.9 Die Abtretung möglicher Gewährleitungsansprüche des Bestellers gegen PRIORIT ist ausgeschlossen.
§ 10.10 PRIORIT tritt etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen von Herstellern in vollem Umfang an den Besteller ab, ohne dafür selbst einzustehen.
§ 10.11 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist PRIORIT berechtigt, alle Aufwendungen für diese Überprüfung ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der PRIORIT berechnet.
§ 10.12 Zur Reparatur sind nur von PRIORIT Beauftragte berechtigt.

§ 11.0 Verjährung
§ 11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers gegen PRIORIT wegen möglicher Mängel der Ware gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
§ 11.2 Die Verjährungsfristen nach § 11.1 S.1 gelten auch für sämtliche andere Schadensersatzansprüche gegen
PRIORIT.
§ 11.3 Die Verjährungsfristen nach § 11.1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:
Im Fall des nachgewiesenen vorsätzlichen Handelns von
PRIORIT oder im Fall einer Verletzung der Zusage einer von PRIORIT übernommenen Garantie gelten die gesetzlichen Verjährungsreglungen. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn PRIORIT den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat
PRIORIT einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt. Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
§ 11.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung bzw. Bereitstellung zur Abholung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
§ 11.5 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
§ 11.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12.0 Schutzrechte Dritte
§ 12.1 PRIORIT übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat PRIORIT von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 12.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gefertigt wurden, hat der Besteller PRIORIT von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

§ 13.0 Datenschutz
§ 13.1 Der Besteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der PRIORIT im Rahmen vertragliche Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
§ 13.2 Personenbezogene Daten des Bestellers und deren Abnehmern werden von PRIORIT gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die Daten werden ausschließlich für die Abwicklung der Bestellung, die Verwaltung der Kundenbeziehung und die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten erhoben und gespeichert.
Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung und auf Grundlage unseres berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Kundeninformation über zukünftige Produktangebote und Dienstleistungen. Die Besteller können jederzeit Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen und haben das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung.
§ 13.3 Der Besteller ist auch damit einverstanden, dass
PRIORIT die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von PRIORIT verwendet.
§ 13.4 Für die kaufmännische Abwicklung der Lieferungen oder Leistungen durch PRIORIT speichert und verarbeitet
PRIORIT personenbezogene Daten des Bestellers und nutzt diese im Rahmen der Zweckbestimmung des abgeschlossenen Geschäftes.

§ 14.0 Nebenabreden
§ 14.1 Alle zwischen PRIORIT und dem Besteller gemachten Zusagen und Verabredungen, auch telefonische und telegrafische oder fernschriftliche Vereinbarungen, die mit einer der vorstehenden Bedingungen in Widerspruch stehen oder über dieselben hinausgehen sowie Änderungen aller Art, insbesondere der Zahlungsbedingungen, bedürfen, wenn sie gelten sollen, einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch PRIORIT. Dies gilt insbesondere für alle mündlichen Nebenabreden der Vertriebsbeauftragten von PRIORIT. Dies gilt auch für Änderungen oder Ausschluss unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 14.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

§ 15.0 Gerichtsstand
§ 15.1 Diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 15.2 Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch im Urkunden- und Wechselprozess – sind je nach sachlicher Zuständigkeit das Land- bzw. Amtsgericht Hanau (Hessen), Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Januar 2025