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Inzwischen ist die MVV-TB in fast allen Bundesländern geltendes Baurecht und verweist direkt auf die MLAR.
Die MLAR fordert für die Abschlüsse von Installationsschächten, die nicht horizontal geschottet sind:
In Bezug auf die Einhaltung der Feuerwiderstandsfähigkeit sind in der MVV TB Anforderungen an Bauarten zur Herstellung von Installationsschächten und –kanälen einschließlich der Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen definiert.
Mit Verweis auf die Normen DIN 4102-11 und DIN EN 1363-1 wird eine Temperaturerhöhung von nicht mehr als 140 K im Mittel und an keiner Stelle um mehr als 180 K gefordert.
Dem gegenüber stehen die häufig eingesetzten Feuerschutzabschlüsse entsprechend der harmonisierten Produktnorm DIN EN 16034, mit den Angaben zur Wärmedämmung I1 und I2. Dabei bleibt ein Randbereich von 25 bzw. 100 mm unberücksichtigt. Hier können deutlich höhere Temperaturen auftreten.
Daraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Ausschreibung und der Einsatz von Feuerschutztüren in Installationsschächten und -kanälen sowie für die Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen nicht generell, sondern nur mit dem Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte zulässig ist.
Feuerschutzabschlüsse halten die geforderten Temperaturgrenzen häufig nicht ein. Daher erfüllen sie nicht die Anforderungen aus der MVV TB wenn sie in Installationsschächten eingebaut werden.
Lösungsmöglichkeiten:
Hier können Sie die aktuelle Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen herunterladen.
Laden Sie die aktuelle Broschüre“Fachhinformation für Installationsschächte herunter.
Schauen Sie sich unsere Produktauswahl an Revisionsabschlüssen an.