Abschlüsse von Öffnungen in Installationsschächten

Betrachtung von Feuerschutzabschlüssen zu Revisionsöffnungsverschlüssen

Installationsschächte durchziehen Gebäude und verbinden unterschiedliche Geschosse und zum Teil weiter auseinanderliegende Brandabschnitte miteinander. Nicht zuletzt deshalb liegt bei einer Brandschutzplanung oder -begehung ein besonderer Fokus auf der Sicherheit von Installations-schächten. Die Gefahr, dass im Brandfall durch nicht ordnungsgemäß ausgeführte Schächte eine Ausbreitung von Feuer- und Rauch stattfindet und Rettungswege unpassierbar, bzw. nicht ausreichend lange nutzbar sind, ist zu groß ist.

Um Installationsschächte revisionierbar zu halten, werden – mangels Alternativen – in der Praxis häufig Feuerschutzabschlüsse eingesetzt, obwohl das Baurecht eine recht eindeutige Entscheidungsgrundlage liefert.

So verweist die Muster-Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (MVV TB) bezüglich Anlagen und Bauprodukte der Technischen Gebäudeausrüstung auf die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR).

Punkt 3.5.1 der Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR):

Installationsschächte und -kanäle müssen – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht. Die Abschlüsse müssen mit einer umlaufenden Dichtung dicht schließen.

Somit werden in der MLAR für Installationsschächte einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen drei Anforderungen genannt:

  • nichtbrennbarer Baustoff
  • Feuerwiderstandsfähigkeit
  • umlaufend dichtschließend

Diese Anforderungen werden, unabhängig ob Neubau oder Bestand, ohne Berücksichtigung der Gebäudehöhe oder der Lage des Schachts innerhalb des Gebäudes genannt.

Ergänzend für Gebäude mit einer Höhe über 22 m greift in einigen Bundesländern die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR). In dieser werden zusätzlich die Anforderungen selbstschließend und rauchdicht genannt. Der Begriff rauchdicht (gegenüber dicht schließend) impliziert häufig eine Rauchdichtigkeits-Prüfung nach EN 1634-3.

Kommen Revisionsöffnungsverschlüsse in begehbaren Schächten zur Verbauung, müssen sie darüber hinaus gemäß DIN 4102-11 von innen leicht zu öffnen sein.

Auch mögliche Einbausituationen wie ein erhöhter Einbau oder eine umlaufende 4-seitige Zarge unterscheidet den Anwendungsbereich des Feuerschutzabschlusses gegenüber einem Revisionsabschluss.

Betrachtung der Anforderungen

Der vielleicht wichtigste Punkt bei der Betrachtung von Feuerschutzabschlüssen versus Revisionsöffnungsverschlüssen, ist die Anforderung in Bezug auf den Feuerwiderstand. Hier ist die Anforderung an Installationsschächte/Wände und den Abschlüssen von Öffnungen gleichgesetzt.
Orientierende Brandprüfungen

Gemäß DIN 4102-11 ist diese Anforderung dann erfüllt, wenn auf der dem Brand nach Einheitstemperaturkurve (ETK) abgewandten Seite eines Bauteiles der Temperaturanstieg im Durchschnitt nicht mehr als 140 K beträgt – punktuell sind 180 K erlaubt. Diese Temperaturgrenzen dürfen im Verlauf von 30 oder 90 Minuten, je nach Anforderung, nicht überschritten werden.

Revisionsöffnungsverschlüsse sind so konzipiert, dass sie diese Anforderung erfüllen. Andernfalls würden sie ihren Verwendbarkeitsnachweis nicht erhalten.

Feuerschutzabschlüsse müssen grundsätzlich die gleichen Anforderungen erfüllen. Sie sind aber für einen anderen Anwendungsbereich konzipiert und daher nach Teil 5 der DIN 4102 geprüft. Die zulässige Temperaturerhöhung für Feuerschutzabschlüsse beträgt, im Gegensatz zu Revisionsabschlüssen, im Zargenbereich 360°C.

Die klassische T-klassifizierte Stahltür mit einer Zarge aus Stahl kann somit die Temperaturen im Brandfall aus dem Schacht nach Außen weitergeben. Damit wird bei einem Einsatz in Installationsschächten die Anforderung der Feuerwiderstandsfähigkeit nicht erfüllt, da der Prüfnachweis nach der DIN4102-5 (Feuerschutzabschlüsse) nicht erbracht werden kann.

Eine Nichtbrennbarkeit liegt bei Feuerschutzabschlüssen aus Stahl die häufig mehrfach lackiert sind, nicht mehr vor. Bei der Verwendung des Feuerschutzabschlusses als Durchgangstür stellt das kein Problem dar, da hier die Nichtbrennbarkeit baurechtlich nicht gefordert wird.

Die Revisionsöffnungsabschlüsse stellen im Rahmen der Nachweisführung immer einen Nachweis für die Baustoffklasse des Türblatts im Verbund mit einer dekorativen Oberfläche zur Verfügung – in der Regel A2 -nichtbrennbar.

Gemäß MLAR müssen Abschlüsse von Öffnungen in Installationsschächten umlaufend dichtschließend ausgeführt sein. Revisionsabschlüsse werden so hergestellt und geprüft, dass sie diese Anforderung erfüllen. Sie haben in der Regel zwei Dichtungsebenen, um sicherzustellen, dass die Türen kalten und heißen Rauch zuverlässig aufhalten. Der Begriff Rauchdicht hingegen kann eine Klassifizierung nach EN1634-3 implizieren. Revisionsabschlüsse können eine Prüfung nach den Klassifizierungskriterien absolvieren, Feuerschutzabschlüsse erfüllen die Anforderung in der Ausführung – RS – Rauchschutztüre.

Daraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Ausschreibung und der Einsatz von Feuerschutztüren in Installationsschächten und -kanälen sowie für die Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen nicht generell, sondern nur mit dem Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte zulässig ist.

Für Bundesländer, in denen die MVV TB eingeführt ist gilt:

Feuerschutzabschlüsse – halten die geforderten Temperaturgrenzen häufig nicht ein. Daher erfüllen sie nicht die Anforderungen aus der MVV TB wenn sie in Installationsschächten eingebaut werden.

Übersicht – Anforderungen – Produkte

AnforderungenGrundlageRevisionsabschlüsseRevisionsabschlüsse
gem. Anforderungen
MHHR
Feuerschutz-
abschlüsse
Feuerwiderstandsfähigkeit
30 oder 90 Minuten
MLAR✔️✔️✔️
Nichtbrennbarer Baustoff
inkl. dekorativer Oberfläche
MLAR✔️✔️
DichtschließendMLAR✔️
RauchdichtMHHR✔️✔️
Temperaturerhöhung auf der
Brand abgewandten
Seite max. 180K
DIN 4102-11
EN 1364-1
✔️✔️
Temperaturerhöhung auf der
Brand abgewandten
Seite max. 360K
DIN 4102-5✔️
SelbstschließendMHHR✔️✔️
Geprüft Brand von Innen
und Außen
Häufige Auslegung
der MHHR
✔️✔️
Von Innen leicht zu öffnen
bei begehbaren Schächten
DIN 4102-11teilweise✔️✔️

Fachartikel
Anforderungen an Installationsschächte in Hochhäusern

Ausgabe Feuertrutz 02/2020

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