Warum Revisionsabschlüsse in Installationsschächten?

Sechs wesentliche Gründe:

Der Gesetzgeber regelt das Thema der Installationsschächte in den landesspezifisch eingeführten Fassungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) 2015.

Aus der MLAR ergeben sich 3 Anforderungen, die bestmöglich erfüllt werden, wenn Sie Revisionsverschlüsse verwenden. In drei weiteren Punkten ergeben sich zusätzliche Vorteile für Planer und Nutzer.

Bei Wänden und Revisionsabschlüssen darf nach der Prüfnorm die maximale Temperaturerhöhung auf der gesamten Fläche der brandabgewandten Seite im Mittel nicht mehr als 140 K und an keiner Stelle mehr als 180 K betragen.
Anders ist dies bei Feuerschutzabschlüssen (Brandschutztüren) aufgrund ihres vorgesehenen Einsatzgebietes, Menschen von beiden Seiten den Durchgang durch Brand- und Rauchabschnitte zu ermöglichen. Hier darf in einem Randbereich von 100 mm des umlaufenden Türblattes und der gesamten Zarge nach der Prüfnorm die maximale Temperaturerhöhung bis 360 K betragen, also der doppelte Wert wie bei Wänden und Revisionsabschlüssen.
Bei Verwendung eines Feuerschutzabschlusses können Temperaturen > 180 K auf der brandabgewandten Seite zu einer Brandübertragung führen, bei Beschichtung mit brennbaren Baustoffen sogar zu einer Brandweiterleitung. Deshalb ist die Wahl grundsätzlich auf Revisionsabschlüsse zu legen.

Um Brandübertragungen zu verhindern, wird die Temperaturerhöhung in der DIN 4102-2 auf 180 K beschränkt. Bei T-klassifizierten Brandschutztüren (T30, T90 u.s.w.) erlaubt die DIN 1402-5 in dem 100 mm Randbereich des Türblatts und auf der Zarge eine maximale Temperaturerhöhung von 360 K. Doch für den Einsatz in Installationsschächten ist das nicht vertretbar!

Die Installationsschächte einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Da Revisionsabschlüsse ebenfalls aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen, sind sie damit bestens für diesen Einsatz geeignet.
Problematisch wird es – wie bei Feuerschutzabschlüssen oft der Fall -, wenn zugelassene nichtbrennbare Baustoffe mit zusätzlichen brennbaren Oberflächen, wie Lack, HPL (Kunststoff) oder Furnieren, versehen werden und daraus ein neuer Verbundbaustoff mit undefinierter Baustoffklasse – im schlimmsten Fall brennbar – entsteht. Dies gilt auch für Feuerschutzabschlüsse aus Stahl (Brandschutz-Stahltüren), die meist vor Ort lackiert werden oder werkseitig bereits lackiert sind.

Die Abschlüsse in Installationsschächten müssen mit einer umlaufenden Dichtung dicht schließen, um Ausbreitung von Feuer und Rauch (heißem und kaltem) zu verhindern. Bei Revisionsabschlüssen mit umlaufender Zarge ist dies nach den neuen Zulassungsverfahren für Revisionsabschlüsse sicher mit zwei umlaufenden Dichtungsebenen gewährleistet.
Bei Feuerschutzabschlüssen (Brandschutztüren) gilt das ebenfalls, wenn diese mit umlaufender Zarge oder bei standardmäßiger fußbodengleicher Ausführung mit Rauchschutzfunktion (RS, T 30-RS/ T 90-RS) z.B. nach DIN 18095-1 ausgeführt werden.

Genau hier zeigt sich der erste Unterschied zwischen Revisionsabschlüssen und Feuerschutzabschlüssen. Revisionsabschlüsse werden baurechtlich in allen Wandarten zugelassen.
Gerade bei den sehr kostengünstigen einseitig beplankten GKF-Ständerwandkonstruktionen (sog. GKF-Schachtwände) zur Ausbildung von Installationsschächten ist das ein klarer Vorteil.
Die GKF-Schachtwand ist eine der wirtschaftlichsten Schachtbauvarianten für Installationsschächte.
Feuerschutzabschlüsse (sog. Brandschutztüren) erhalten vom DIBt als der zuständigen Zulassungsbehörde trotz z. T. vorhandener Prüfnachweise grundsätzlich keine Zulassungen für GKF-Schachtwände.

Auch denen, die bisher die Revisionsabschlüsse nur als kleine Öffnungen im Hinterkopf hatten und vielleicht deshalb Feuerschutzabschlüsse wegen ihrer Größe und des z.T. günstigen Preises (Brandschutz-Stahltüren) eingesetzt haben, sei gesagt: Der Markt bietet von klein- bis großformatig (Türengröße 1-/2-flüglig, 40 x 40 bis 250 x 250 cm) Revisionsverschlüsse für alle Wandarten, auch in GKF-Schachtwänden an, die preislich mit Brandschutz-Stahltüren konkurrieren können.

Wenn Sie sich für PRIORIT Revisionsabschlüsse entscheiden, dann können Sie die Oberflächen frei gestalten: echtholzfurniert oder kunststoffbeschichtet nach Ihren Wünschen.
Sie können auf Schließer und Drücker verzichten und erzielen dadurch eine moderne gradlinige Optik.
Die PRIORIT AG bietet Ihnen Revisionsabschlüsse im Wunschdekor und im Wunschmaß. Ohne Schließer und Drücker.

Neben der Verfügbarkeit an unterschiedlichsten Formaten können die Revisionsverschlüsse auch preislich mit den Feuerschutzabschlüsse bestens mithalten. Zumal bei Revisionsverschlüssen keine Selbstschließung und auch kein Türdrücker erforderlich oder notwendig sind, reduziert sich dadurch ihr Preis zusätzlich. Ebenso entfallen hierbei die Wartungskosten und der Aufwand für die Instandhaltung dieser Teile.

Fazit

Bei der Auswahl und Ausführung von Abschlüssen für Installationsschächte sollte man auf die Bauprodukte als Bauteile zugreifen, die speziell dafür vorgesehen und zugelassen sind. Hinsichtlich der gemeinsamen Anforderungen an Verbauung in Wandarten, Nichtbrennbarkeit, Feuerwiderstandsfähigkeit und Rauchdichtigkeit sind das die Revisionsabschlüsse, die direkt für Installationsschächte bauaufsichtlich zugelassen werden.

Fazit

  • Revisionsöffnungsverschlüsse nach DIN 4102-11 erfüllen die baurechtlichen Anforderungen an Abschlüsse von Öffnungen in Installationsschächten.
  • Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102-5 erfüllen aus brandschutztechnischer Sicht – mit wenigen Ausnahmen – weder die Anforderungen an die maximalen Temperaturerhöhungen noch an die Nichtbrennbarkeit.