Anforderungen an Installationsschächte und deren Abschlüsse nach MLAR

MLAR – Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie 2016

(Fassung 10.02.2015, Redaktionsstand 05.04.2016)

3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unter-decken und Unterflurkanäle

3.5.1 Installationsschächte und -kanäle müssen – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feu-erwiderstandsfähigkeit haben, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht. Die Abschlüsse müssen umlaufend dicht schließen. Die Befestigung der Installationsschächte und -kanäle ist mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln auszuführen.

3.5.2 Abweichend von Abschnitt 3.5.1, Satz 1, genügen in notwendigen Fluren Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, und Installationskanäle einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen, die mindestens feuerhemmend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Zusammengefasst ergeben sich hieraus drei Anforderungen an die Abschlüsse von Installationsschächten